Das Amtsgericht Frankfurt hat entschieden, dass bei einer vom Kunden wegen der Corona-Gefahr stornierten Reise der Veranstalter unter Umständen auch ohne vorliegende Reisewarnung den Preis voll erstatten muss (Az.: 32 C 2136/20). Grund für die Klage war, dass der Kläger im März von sich aus eine für Mitte April geplante Reise in den Golf von Neapel storniert hatte und der Veranstalter deshalb auf eine Stornierungsgebühr bestanden. Das Gericht stellte aber geringere Ansprüche an einen Rücktritt vom Reisevertrag. Es genüge „eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Virus”, somit seien Reisewarnungen nicht zwingend erforderlich. Das Urteil ist rechtskräftig und ganz im Sinne der Verbraucherschützer, die zumindest für Risikogruppen fordern: „Jemand, der aufgrund seines Risikoempfindens oder einer gesundheitlichen Vorbelastung berechtigte Sorge hat, dass sein Ziel zu einem Risikogebiet werden könnte, darf sich nicht durch Zahlungsaufforderungen verpflichtet fühlen, dort hinzufahren”, sagt Klaus Müller, Chef des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV). SZ
(Stand: 18.08.2020)