Reiseveranstalter haften nicht für Zugverspätungen

Das Amtsgericht München hat in einem Urteil (Az. 30 S 8057/19) entschieden, dass Reiseveranstalter nicht die Kosten für einen Ersatzflug übernehmen müssen, wenn der Zug zum Flug zu spät kommt. Ein Vater mit seinem Sohn aus Niedersachsen hatte einen Münchner TV-Reiseveranstalter verklagt, weil die beiden aufgrund der verspäteten Bahn ihren Flug verpassten. Die Reisenden hatten eine einwöchige Pauschalreise inklusive „Rail and Fly“-Ticket gebucht. Auf eigene Kosten mussten sie nun erst eine Nacht im Hotel am Flughafen verbringen und buchten neue Flüge ins Zielgebiet für insgesamt 1682,88 Euro. Die Kläger hatten unmittelbar nach dem Verpassen des Fluges ihr Reisebüro kontaktiert und über dieses auch die Ersatztickets gebucht. Die Kosten sollte allerdings das Reiseveranstalter tragen. Das Gericht sah das anders und wies die Klage ab, da unter anderem eine zu knappe Zugverbindung gewählt wurde. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. LTO